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Was bedeutet das Pandemie-Gesetz für Studierende?

Geschrieben von am 18. April 2020

Der NRW-Landtag hat mit Mehrheit von CDU, FDP, SPD und Grünen ein Gesetz zur Bewältigung der COVID19-Pandemie beschlossen. Es bringt auch weitreichende Änderungen im Hochschulgesetz mit sich. 

Studierende erwartet  ein ganz besonderes Sommersemester: Die Gebäude der Hochschulen dürfen (noch) nicht betreten werden, die Bibliotheken haben geschlossen und die Lehrveranstaltungen sollen zunächst nur digital stattfinden. Um den Hochschulen die nötige Flexibilität zu geben, die Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern, folgen nun auch gesetzliche Änderungen am Hochschulgesetz. 

Die Änderungen sorgen aber auch für Kritik. Unter anderem  wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt Verordnungen zu erlassen, die ein Eingreifen in Prüfungsregelungen und in die Anerkennung von Prüfungsleistungen ermöglichen – begründet mit der Sicherstellung der Lehre an den Hochschulen während der Corona-Epidemie. Auf Grundlage des Pandemie-Gesetzes könnte das Wissenschaftsministerium die Rektorate befähigen Prüfungsordnungen zu ändern, ohne die betroffenen Fachbereichsräte mit einzubeziehen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Fachbereichsräte sind zuständig für alle Angelegenheiten des Fachbereichs und setzen sich aus Vertreter*innen der Hochschullehrer*innen, Studierenden, akademischen Mitarbeiter*innen und Verwaltungsmitarbeiter*innen zusammen.

Entsprechend verhalten waren die Reaktionen aus der Studierendenschaft. Das Landes-ASten-Treffen NRW (LATNRW) kritisierte nicht nur den Entstehungsprozess des Gesetzes ohne Beteiligung der betroffenen Statusgruppe. Auch der mögliche Eingriff in Prüfungsordnungen ´von Oben´ wurde beanstandet: “Es ist nicht hinnehmbar, dass die Hochschuldemokratie […] mit diesem Gesetz ausgesetzt wird”, sagte Katrin Lögerin, Koordinatorin des LATNRW. Auch der AStA der Uni Münster kritisierte bereits den ersten Entwurf des Pandemie-Gesetzes sehr scharf. “Die Einschränkungen der demokratischen Partizipation von Studierenden sind so nicht hinnehmbar”, stellte AStA-Referentin Sophie Kiko klar. 

Tatsächlich sollen die Hochschulen nach Plänen der NRW-Wissenschaftsministerin Pfeiffer-Poensgen weitreichende Eingriffsrechte in die Prüfungsordnungen erhalten. In der “Corona-Epidemie-Hochschulverordnung” werden zahlreiche Kompetenzen zugunsten der Hochschule aufgezählt. Demnach könnten Form und Umfang von Prüfungen, die Anzahl und Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen oder die Regelstudienzeit für bereits immatrikulierte Studierende durch die Hochschule angepasst werden.  Diese Verordnung des NRW-Wissenschaftsministeriums hat vor widersprechenden Ordnungen an den Hochschulen Vorrang. Für den AStA der Uni Münster ist durch die Hochschulverordnung aber wenigstens wieder eine Kontrolle durch die Hochschulgremien gewährleistet. Die zusätzlichen Kompetenzen für das Rektorat seien zwar bedenklich, erläutert der stellvertretende AStA-Vorsitzende Liam Demmke, aber: “Es ist zumindest nun möglich, dass die Gremien mit studentischer Beteiligung wieder tagen können.” 

Aus Sicht der NRW-Landesregierung sind die Eingriffe ins Hochschulgesetz notwendig, damit die Hochschulen “organisatorisch flexibel handeln” können, was den Prüfungs- und Lehrbetrieb betrifft. Es bleibt abzuwarten, welchen Einfluss die Anpassung des Hochschulgesetzes auf den Alltag der Studierende haben wird.