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Steuerliche Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium nicht verfassungswidrig

Geschrieben von am 10. Januar 2020

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Ausgaben für das Erststudium und für das Zweitstudium nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Damit können im Erststudium Ausgaben für z. B. Fachbücher, Computer und Semestergebühren auch weiterhin nicht als sogenannte Werbungskosten in den ersten Berufsjahren steuerlich geltend gemacht werden. Werbungskosten haben im Gegensatz zu Sonderausgaben den Vorteil, dass sie unabhängig von Einkünften geltend gemacht werden können. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Erststudium über die Vorbereitung auf einen Beruf hinaus der Erwerbung allgemeiner Kompetenzen diene. Daher seien im Erststudium entstehende Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und somit nur als Sonderausgaben geltend zu machen. Im Gegensatz zum Erststudium können Kosten, die während eines Zweitstudiums oder einer Berufsausbildung entstehen, unbegrenzt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie müssen also nicht mit Einkünften verrechnet werden.